(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | ein Bordell ohne erforderliche Bewilligung (§§ 2 Abs 2, 4 Abs 3) betreibt; | |||||||||
2. | den im § 2 Abs 1 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | als Betreiber oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung oder gemäß § 39 Abs 2 unmittelbar geltende Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 verstößt; | |||||||||
4. | Organen oder Hilfsorganen der Behörden trotz Vorliegen der Voraussetzungen den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 9). |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist nicht strafbar, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft verweigert, um sich nicht dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vom Auskunftspflichtigen glaubhaft zu machen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
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