Gesamte Rechtsvorschrift OpferFG

Opferfürsorgegesetz

OpferFG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2024

§ 1 OpferFG Personenkreis.


  1. (1)Absatz einsAls Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945
    1. a)Litera aim Kampfe gefallen sind,
    2. b)Litera bhingerichtet worden sind,
    3. c)Litera can den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,
    4. d)Litera dan Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 vH gemindert ist oder gemindert war, oderan Gesundheitsschädigungen infolge einer der in Litera c, angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 vH gemindert ist oder gemindert war, oder
    5. e)Litera enachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben.nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, von mindestens einem Jahr erlitten haben.
  2. (2)Absatz 2Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:
    1. a)Litera ader Verlust des Lebens,
    2. b)Litera bder Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,
    3. c)Litera ceine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v. H. gemindert ist,
    4. d)Litera dder Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,
    5. e)Litera eder Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,
    6. f)Litera feine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,
    7. g)Litera gein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,
    8. h)Litera hdas Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,
    9. i)Litera ieine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten,
    10. j)Litera jeine Zwangssterilisation.
  3. (3)Absatz 3Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
    1. a)Litera adie Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,die Witwe (der Witwer) nach einem der im Absatz eins, Litera a bis c und im Absatz 2, Litera a, genannten Opfer,
    2. b)Litera bdie Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Absatz eins, Litera a bis c und im Absatz 2, Litera a, genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Absatz eins, Litera a bis c und im Absatz 2, Litera a, genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,
    3. c)Litera cEltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind,Eltern nach den im Absatz eins, Litera a bis c und im Absatz 2, Litera a, genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach Litera b, nicht gegeben sind,
    4. d)Litera deheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind.eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Absatz eins, Litera a bis c und im Absatz 2, Litera a, genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach Litera b, nicht gegeben sind.
    Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in Litera a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sieDie im Absatz eins bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie
    1. a)Litera aam 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder
    2. b)Litera bzwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder
    3. c)Litera cam 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oderam 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 10, des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder
    4. d)Litera dihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.ihre Ansprüche von unter Litera a bis c genannten Personen ableiten.
  5. (5)Absatz 5Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Absatz eins, oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der Litera b, zu werten.
  6. (6)Absatz 6Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Absatz eins bis 4 und im Paragraph 4, Absatz 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

§ 2 OpferFG Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.


  1. (1)Absatz einsBis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in Paragraph eins, genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:
    1. a)Litera aBegünstigungen:
      1. 1.Ziffer einsauf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (§§ 5 und 5a);auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (Paragraphen 5 und 5a);
      2. 2.Ziffer 2bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6);bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (Paragraph 6,);
      3. 3.Ziffer 3bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7);bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (Paragraph 7,);
      4. 4.Ziffer 4bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8);bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (Paragraph 8,);
      5. 5.Ziffer 5Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (Paragraph 9,);
      6. 6.Ziffer 6durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10).durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (Paragraph 10,).
    2. b)Litera bFürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach § 4, Abs. (1):Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach Paragraph 4,, Abs. (1):
      1. 1.Ziffer einsRentenfürsorge (§ 11);Rentenfürsorge (Paragraph 11,);
      2. 2.Ziffer 2Heilfürsorge (§ 12);Heilfürsorge (Paragraph 12,);
      3. 3.Ziffer 3Kinderfürsorge (§ 13).Kinderfürsorge (Paragraph 13,).
    3. c)Litera cEntschädigungsmaßnahmen für:
      1. 1.Ziffer einserlittene Haft (§§ 13a und 13c);erlittene Haft (Paragraphen 13 a und 13c);
      2. 2.Ziffer 2entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c);entstandene Haft- und Gerichtskosten (Paragraphen 13 b und 13c);
      3. 3.Ziffer 3politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e);politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (Paragraph 13 e,);
      4. 4.Ziffer 4erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c).erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (Paragraphen 14,, 14a bis c).
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 11 a,, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Absatz 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 3 OpferFG Anmeldung und Verfahren.


§ 3.Paragraph 3,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)

  1. (2)Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (Paragraph 32, KOVG 1957) und Sterbegeld (Paragraph 12 a,) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Paragraph eins, nachzuweisen.
  2. (3)Absatz 3Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.Zugleich mit einem Antrag nach Absatz 2, können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
  3. (4)Absatz 4Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Über Anträge nach Absatz 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

§ 3a OpferFG Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung


  1. (1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
  2. (2)Absatz 2Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (§ 17) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

§ 4 OpferFG Amtsbescheinigung und Opferausweis.


  1. (1)Absatz einsWird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3, Litera a, oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (Paragraph eins,) gründet, zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera c, oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.
  5. (5)Absatz 5Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte.Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e erfolgte.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2001)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,)

§ 5 OpferFG Begünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge


§ 5.Paragraph 5,

Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

§ 5a OpferFG


  1. (1)Absatz einsDie Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, geregelt.Die Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, geregelt.
  2. (2)Absatz 2Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.Personen im Sinne der Ziffer eins bis 6 des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG, die in der im Paragraph 500, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.

§ 6 OpferFG Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.


§ 6.Paragraph 6,

Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. 1.Ziffer einsBei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183”. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß Paragraph 23,, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach Paragraph 4,, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183”. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.
  2. 2.Ziffer 2Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.
  3. 3.Ziffer 3Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.
  4. 4.Ziffer 4Die bevorzugte Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Die bevorzugte Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 Absatz 2, sowie der Paragraphen 15,, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
  5. 5.Ziffer 5Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 645 546,61 € (Anm. 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 3, Litera b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 645 546,61 € Anmerkung 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) anzuhören.
  6. 6.Ziffer 6Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

(________________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 652 647,60 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2002, ab 1.1.2002: 652 647,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 655 910,80 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002, ab 1.1.2003: 655 910,80 €

§ 7 OpferFG Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften


  1. (1)Absatz einsVon den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß Paragraph 29, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 8 OpferFG Begünstigungen bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten.


  1. (1)Absatz einsIn allen Vorschriften und Verfahren, betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten, und bei der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich der Siedlerstellen und Kleingärten soweit die Landesgesetzgebung dies bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum des Bundes oder einer von ihm verwalteten Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis zu vergeben.

§ 9 OpferFG Begünstigungen auf dem Gebiet der Steuer- und Gebührenpflicht.


  1. (1)Absatz einsDen Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen der besondere Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Steht der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Dienstverhältnissen, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
  3. (3)Absatz 3Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen weitere steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt.

§ 10 OpferFG Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.


§ 10.Paragraph 10,

Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.

§ 11 OpferFG Rentenfürsorge.


  1. (1)Absatz einsGegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.
  2. (2)Absatz 2Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € Anmerkung 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag.
  3. (3)Absatz 3Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  4. (4)Absatz 4Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.Opfer- und Hinterbliebenenrente (Absatz 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich fürInhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Absatz 13, anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für
  1. a)Litera a
    1. b)Litera banspruchsberechtigte Hinterbliebene

753,25 € (Anm. 3),753,25 € Anmerkung 3),

  1. c)Litera canspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben

1 076,79 € (Anm. 4).1 076,79 € Anmerkung 4).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach Litera a, keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Absatz 7, zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Absatz 7, letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach Litera c, nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 11 a, vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.
  1. (6)Absatz 6Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Absatz 3 und Unterhaltsrente gemäß Absatz 5,
  2. (7)Absatz 7Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Absatz 4, sinngemäß.
  3. (8)Absatz 8Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente. Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.
  4. (9)Absatz 9Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Absatz 5, Litera a, oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den Paragraphen 16,, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt Paragraph 41, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.
  5. (10)Absatz 10Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90 (Anm. 5). Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des § 11a Abs. 1 und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Abs. 4 durch Verordnung festzustellen.Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90 Anmerkung 5). Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Absatz 4, durch Verordnung festzustellen.
  6. (11)Absatz 11Alle Empfänger von Renten haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.
  7. (12)Absatz 12Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Absatz 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.
  8. (13)Absatz 13Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 49,60 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014, ab 1.1.2015: 49,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 50,20 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015, ab 1.1.2016: 50,20 €

§ 11a OpferFG Anpassung von Versorgungsleistungen


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (Paragraph 6, Ziffer 5,), die Zulage (Paragraph 11, Absatz 2,) und das Sterbegeld (Paragraph 12 a,) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. (2)Absatz 2Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 lit. a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht wird.Die Regelung des Absatz eins, gilt auch für die Unterhaltsrenten (Paragraph 11, Absatz 5,), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera c, um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG erhöht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 2 und 5 sowie im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im Paragraph 6, Ziffer 5, angeführte Betrag und die im Paragraph 11, Absatz 2 und 5 sowie im Paragraph 12 a, Absatz eins, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Absatz eins und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Absatz 3, ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

§ 11b OpferFG Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen


  1. (1)Absatz einsInwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
  2. (2)Absatz 2Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

§ 11c OpferFG Rentenkommission


  1. (1)Absatz einsÜber Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß Paragraph 11, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Rentenkommission werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Die Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Bundesleitungen der ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, des Bundes sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, des Bundesverbandes österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband - VdA) und vom Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs vorzuschlagen. Der Vorsitzende kann Vertreter der genannten Organisationen aus jeweils jenen Bundesländern zur Beratung beiziehen, die nicht durch Mitglieder oder Stellvertreter repräsentiert werden, wenn Verfahren aus diesen Bundesländern zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Absatz 2, genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 12 OpferFG Heilfürsorge.


  1. (1)Absatz einsSofern Inhaber einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht hat ihnen die Österreichische Gesundheitskasse für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht hat ihnen die Österreichische Gesundheitskasse für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der Österreichische Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3 ASVG festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß § 54 Abs. 1 ASVG für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, Inhaber eines Opferausweises und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 und 6 beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der Österreichische Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß Paragraph 125, Absatz 3, ASVG festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 3,), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, Inhaber eines Opferausweises und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
  3. (3)Absatz 3In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (§ 123 ASVG) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Krankengeld gewähren.In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (Paragraph 123, ASVG) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Krankengeld gewähren.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten anzunehmen ist, daß durch diese Maßnahmen das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten anzunehmen ist, daß durch diese Maßnahmen das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.
  5. (5)Absatz 5Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1 dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Abs. 2 die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.Der Bund ersetzt in den Fällen des Absatz eins, dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Absatz 2, die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die Ersatzbeträge in den Fällen des Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die Ersatzbeträge in den Fällen des Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

§ 12a OpferFG Sterbegeld.


  1. (1)Absatz einsSterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 963,35 € (Anm. 1). Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 385,75 € (Anm. 2), so sind lediglich 385,75 € (Anm. 2) anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 963,35 € Anmerkung 1). Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 385,75 € Anmerkung 2), so sind lediglich 385,75 € Anmerkung 2) anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 11 a, vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, der Lebensgefährtin (dem Lebensgefährten), ist eine solche (ein solcher) nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

§ 13 OpferFG Kinderfürsorge.


§ 13.Paragraph 13,

An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:

  1. 1.Ziffer einsBesondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,
  2. 2.Ziffer 2Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise Studienaufenthalten im In- und Auslande,
  3. 3.Ziffer 3Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,
  4. 4.Ziffer 4bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.

§ 13a OpferFG Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft und entstandene Haft- und Gerichtskosten.


  1. (1)Absatz einsInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten für die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlittene gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind.
  2. (2)Absatz 2Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises waren oder den Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender Reihenfolge zu:
    1. a)Litera ader Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen müssen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a, b oder c entsprechen;der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen müssen den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Litera a,, b oder c entsprechen;
    2. b)Litera bden Kindern (ehelichen, unehelichen und Wahlkindern), deren Lebensunterhalt vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme oder der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten wurde oder hätte bestritten werden müssen, wenn das Opfer nicht im Zusammenhang mit unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu außerstande gesetzt worden wäre; Kinder, die während oder nach der Haft des Opfers geboren worden sind, stehen den oben genannten Kindern gleich;
    3. c)Litera cden Eltern.
  3. (3)Absatz 3Kommen anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Abs. 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen Geschwistern oder Witwern (Lebensgefährten) eine Haftentschädigung zuerkannt werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes) ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht kommenden Rentenleistungen (§ 11) nicht übersteigt.Kommen anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Absatz 2, nicht in Betracht, kann hinterbliebenen Geschwistern oder Witwern (Lebensgefährten) eine Haftentschädigung zuerkannt werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes) ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht kommenden Rentenleistungen (Paragraph 11,) nicht übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Eine Mitschuld an der Haft des Opfers schließt eine Anspruchsberechtigung aus.
  5. (5)Absatz 5Als Entschädigung gebührt dem Opfer für jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 62,50 €. Mehrere Haftzeiten sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.
  6. (6)Absatz 6Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern (Abs. 2 lit. b), deren beide Elternteile in Haft waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der Höhe von je 93,75 €. Hinterbliebenen steht Entschädigung nur nach einem einzigen Opfer zu; mehrere Hinterbliebene (Abs. 2 lit. b oder Abs. 3) sind zur ungeteilten Hand (§§ 892, 893 ABGB.) anspruchsberechtigt und können die Entschädigung untereinander zu gleichen Teilen fordern. Ist das Opfer in der Haft gestorben, gebührt der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern sie bis zum 9. Mai 1945 nach dem Opfer keine Versorgungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine Entschädigung von mindestens 726,73 €. Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch, sich der Verhaftung zu entziehen, getötet wurde oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden Verhaftung Selbstmord begangen hat, oder als Opfer des Kampfes im Sinne des § 1 Abs. 1 gefallen ist.Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im Absatz 5, vorgesehenen Entschädigung. Kindern (Absatz 2, Litera b,), deren beide Elternteile in Haft waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der Höhe von je 93,75 €. Hinterbliebenen steht Entschädigung nur nach einem einzigen Opfer zu; mehrere Hinterbliebene (Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3,) sind zur ungeteilten Hand (Paragraphen 892,, 893 ABGB.) anspruchsberechtigt und können die Entschädigung untereinander zu gleichen Teilen fordern. Ist das Opfer in der Haft gestorben, gebührt der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern sie bis zum 9. Mai 1945 nach dem Opfer keine Versorgungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine Entschädigung von mindestens 726,73 €. Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch, sich der Verhaftung zu entziehen, getötet wurde oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden Verhaftung Selbstmord begangen hat, oder als Opfer des Kampfes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gefallen ist.
  7. (7)Absatz 7Beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gebührt eine Entschädigung von 93,75 € für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden Haft.Beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach Absatz eins und 2 gebührt eine Entschädigung von 93,75 € für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden Haft.
  8. (8)Absatz 8Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat.
  9. (9)Absatz 9Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt bei Personen, die in gerichtlicher oder polizeilicher Haft angehalten worden sind, als nachgewiesen, daß sie bis 9. Mai 1945 in Haft waren, außer es ist nachgewiesen, daß das Ende der Haft vor diesem Zeitpunkt gelegen ist, oder es ist der früher eingetretene Tod durch öffentliche Urkunde oder durch Ausspruch des Gerichtes bewiesen (§ 21 Todeserklärungsgesetz 1950).Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt bei Personen, die in gerichtlicher oder polizeilicher Haft angehalten worden sind, als nachgewiesen, daß sie bis 9. Mai 1945 in Haft waren, außer es ist nachgewiesen, daß das Ende der Haft vor diesem Zeitpunkt gelegen ist, oder es ist der früher eingetretene Tod durch öffentliche Urkunde oder durch Ausspruch des Gerichtes bewiesen (Paragraph 21, Todeserklärungsgesetz 1950).

§ 13b OpferFG


Paragraph 13 b,

Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen.

§ 13c OpferFG


  1. (1)Absatz einsPersonen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im § 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren.Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den Paragraphen 13 a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen.Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den Paragraphen 13 a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Absatz eins, hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Hinterbliebenen nach den im Abs. 1 genannten Opfern sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren:Hinterbliebenen nach den im Absatz eins, genannten Opfern sind auf Antrag die in den Paragraphen 13 a und 13b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren:
    1. a)Litera ader Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;
    2. b)Litera bKindern, auf welche die Bestimmungen des § 13a Abs. 2 lit. b zutreffen;Kindern, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, Litera b, zutreffen;
    3. c)Litera cEltern.
  4. (4)Absatz 4Von der Entschädigung sind Personen ausgeschlossen, die für die erlittene Haft einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

§ 13d OpferFG


  1. (1)Absatz einsAnsprüche nach den §§ 13a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4.Ansprüche nach den Paragraphen 13 a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.Ansprüche nach Paragraph 13 c, sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.
  3. (3)Absatz 3Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Über Ansprüche nach Absatz 2, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  4. (4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. (5)Absatz 5Über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).Über Anträge nach Paragraph 13 a, Absatz 3, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,).

§ 13e OpferFG


Paragraph 13 e,

Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, gewährt. Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 181, gewährt.

§ 14 OpferFG Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden.


  1. (1)Absatz einsÖsterreichische Staatsbürger sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben Anspruch auf Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkungen.
  2. (2)Absatz 2Eine Entschädigung ist Personen zu gewähren, die
    1. a)Litera aum Verfolgungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;um Verfolgungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;
    2. b)Litera baus Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;aus Gründen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;
    3. c)Litera cauf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;auf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;
    4. d)Litera dim Zuge der nationalen Verfolgung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 aus einem innerhalb der derzeitigen österreichischen Grenzen gelegenen Ort in Gebiete außerhalb dieser Grenzen ausgesiedelt wurden.
  3. (3)Absatz 3Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten – sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu gewärtigen hatten – als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a.Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten – sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 zu gewärtigen hatten – als ausgewandert im Sinne des Absatz 2, Litera a, Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Absatz 2, vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Absatz 2, Litera a,
  4. (4)Absatz 4Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 25,44 €. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Absatz 2, für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 25,44 €. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.
  5. (5)Absatz 5Von der Entschädigung gemäß Abs. 4 sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.Von der Entschädigung gemäß Absatz 4, sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
  6. (6)Absatz 6Ist für eine der in Abs. 2 angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß § 13a oder § 13c gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende Entschädigung angerechnet.Ist für eine der in Absatz 2, angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß Paragraph 13 a, oder Paragraph 13 c, gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Absatz 4, zustehende Entschädigung angerechnet.
  7. (7)Absatz 7Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit c anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen Mächte handelt.Von der Entschädigung gemäß Absatz 2, Litera a, sind Personen, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen Mächte handelt.

§ 14a OpferFG


  1. (1)Absatz einsÖsterreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten und auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einer Dienststelle der NSDAP. den Judenstern durch mindestens sechs Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung von 436,04 € zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach §§ 13a, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach Paragraphen 13 a,, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Absatz eins, nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.

§ 14b OpferFG


  1. (1)Absatz einsInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im § 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 726,73 €.Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 726,73 €.
  2. (2)Absatz 2Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß § 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 726,73 €, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 726,73 €, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Absatz eins, haben oder das gemäß Absatz eins, anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.
  3. (3)Absatz 3Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.Auf die Entschädigung gemäß Absatz eins, sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

§ 14c OpferFG


Paragraph 14 c,

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 436,04 €. Ein Abbruch einer Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte Schul(Berufs)ausbildung nicht aufgenommen werden konnte.

§ 14d OpferFG


  1. (1)Absatz einsVon den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.Von den Entschädigungen gemäß Paragraphen 14 a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
  2. (2)Absatz 2Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den Paragraphen 14,, 14a bis c sind die Bestimmungen des Paragraph 13 d, sinngemäß anzuwenden.

§ 15 OpferFG Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.


  1. (1)Absatz einsEine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt
    1. a)Litera abei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. b)Litera bbei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;
    3. c)Litera cbei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.bei Kindern (Paragraph eins, Absatz 3, Litera b,), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im Paragraph 41, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt.
  3. (3)Absatz 3Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 2) spricht das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Absatz 2,) spricht das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (Paragraph 11 c,) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach Paragraph 11, kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.
  5. (5)Absatz 5Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt undEine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Absatz eins, Litera b, eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
    1. 1.Ziffer einsdie neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist;
    2. 2.Ziffer 2die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen.
    Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 5 gewährt.Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, gewährt.

§ 15a OpferFG Härteausgleich


  1. (1)Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§17) einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (Paragraph 11 c,) durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 16 OpferFG Verfahrensbestimmungen.


  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 11a oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 11 a, oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

§ 17k OpferFG Einmalzahlung


  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 17l OpferFG


Paragraph 17 l,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

§ 17m OpferFG


Paragraph 17 m,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.

§ 17n OpferFG


Paragraph 17 n,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.

§ 17o OpferFG


Paragraph 17 o,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

§ 17p OpferFG


Paragraph 17 p,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 (Anm. 1) vorzunehmen. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 Anmerkung 1) vorzunehmen.

§ 17q OpferFG Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung


  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
  2. (2)Absatz 2Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Rentenbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Rentenbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 17 OpferFG Opferfürsorgekommission.


  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.
  2. (2)Absatz 2Die Opferfürsorgekommission besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung erstatten für:
    1. a)Litera aje zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen aus dem Stand ihrer Beamten;
    2. b)Litera bje ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Absatz 2, Litera b, bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission führt eines der auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Verwaltung bestellten Mitglieder.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 17a OpferFG Schluß- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 1, 6, 11, 12a und 15.Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen eins,, 6, 11, 12a und 15.

§ 17b OpferFG


Paragraph 17 b,

Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17c OpferFG


  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
  2. (2)Absatz 2Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 € zu erhöhen.Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 21,80 € zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17d OpferFG


Paragraph 17 d,

Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.

§ 17e OpferFG


Paragraph 17 e,

Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.

§ 17f OpferFG Zuschuss zu den Energiekosten


§ 17f.Paragraph 17 f,

Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben. Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben.

§ 17g OpferFG


Paragraph 17 g,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

§ 17h OpferFG Einmalzahlung für das Jahr 2008


  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen oder eine Einmalzahlung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 17i OpferFG Einmalzahlung für das Jahr 2010


  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 17j OpferFG


Paragraph 17 j,

§ 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 113 h, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 18 OpferFG


  1. (1)Absatz einsDas Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
  2. (2)Absatz 2Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.
  3. (3)Absatz 3In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.
  4. (4)Absatz 4Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.
  6. (6)Absatz 6Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz und § 11 Abs. 5 vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des § 11 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 11, Absatz 5, vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.
  7. (7)Absatz 7Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 eine Beihilfe im Sinne des § 11 Abs. 7 im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß § 11 Abs. 7 in der geltenden Fassung.Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, eine Beihilfe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 7, im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, in der geltenden Fassung.
  8. (8)Absatz 8Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, zuerkannt.
  9. (9)Absatz 9Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.Amtsbescheinigungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, oder Paragraph 4, Absatz 5,
  10. (10)Absatz 10Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 14, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.
  11. (11)Absatz 11Ansprüche, die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.Ansprüche, die durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, begünstigten Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.
  12. (12)Absatz 12Bringen die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 Anträge nach diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß Abs. 11 gegeben sind.Bringen die durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, begünstigten Personen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, Anträge nach diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß Absatz 11, gegeben sind.
  13. (13)Absatz 13Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne des § 11 Abs. 6 zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 6. Werden Anträge auf Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des § 11 Abs. 6 mit BGBl. I Nr. 86/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 eingebracht, sind die Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Werden Anträge auf Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des Paragraph 11, Absatz 6, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, eingebracht, sind die Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
  14. (14)Absatz 14Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
  15. (15)Absatz 15In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
  16. (16)Absatz 16Beim Amt einer Landesregierung mit 1. April 2012 anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies betrifft sowohl antragsgebundene als auch von Amts wegen vor dem 1. April 2012 einzuleitende Verfahren.
  17. (17)Absatz 17Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Landeshauptmann oder auf ein Amt der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Opferfürsorgegesetz Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  18. (18)Absatz 18Die Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sämtliche für die Übernahme und Verarbeitung der zum oder nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 voraussichtlich zahlungsrelevanten Opferfürsorgefälle erforderlichen Daten und Aktenunterlagen zeitgerecht zu übermitteln. Die BRZ GmbH hat bei dieser Übergabe und Verarbeitung entsprechend mitzuwirken.Die Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sämtliche für die Übernahme und Verarbeitung der zum oder nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012, voraussichtlich zahlungsrelevanten Opferfürsorgefälle erforderlichen Daten und Aktenunterlagen zeitgerecht zu übermitteln. Die BRZ GmbH hat bei dieser Übergabe und Verarbeitung entsprechend mitzuwirken.
  19. (19)Absatz 19Die Ämter der Landesregierungen haben auf Anfrage dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die nötigen Auskünfte aus den bei den Ländern verbliebenen Akten zu erteilen und ihm die vorhandenen Daten und Unterlagen zu übermitteln.
  20. (20)Absatz 20Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 folgenden Tag an gesetzt werden.Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012, folgenden Tag an gesetzt werden.
  21. (21)Absatz 21Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.

§ 19 OpferFG


  1. (1)Absatz einsDer Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Der Absatz 5, des Paragraph 11 und der Absatz 2, des Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 11, Absatz 2,, 5 und 7 erster Satz, Paragraph 11 a, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6 sowie Paragraph 17 a und Paragraph 18, Absatz 6,, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 17 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 17 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März 2002 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Litera e,, Absatz 2, Litera f,, 5a Absatz 2, erster Satz, 11 Absatz 14 und 18 Absatz 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, sowie die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 6, treten am 1. März 2002 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Dezember 2001 § 17d;mit 1. Dezember 2001 Paragraph 17 d, ;,
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 2, Absatz 2,, 6 Ziffer 5,, 11 Absatz 2,, 5 und 7, 11a Absatz 3, erster Satz und Absatz 5,, 12a Absatz eins,, 13a Absatz 5 bis 7, 14 Absatz 4,, 14a Absatz eins,, 14b Absatz eins und 2, 14c, 16 Absatz eins, zweiter Satz, 17b und 17c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,.
  9. (9)Absatz 9§ 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2002, die Paragraphen 11 a, Absatz 5 und 11c Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 1 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 lit. i und j, 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 6 bis 13, 12 Abs. 1 und Abs. 2 erster und letzter Satz, 15 Abs. 8 letzter Satz sowie 18 Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005 sowie die Aufhebung des bisherigen § 11 Abs. 7 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2, Litera i und j, 7 Absatz 2,, 11 Absatz eins,, 6 bis 13, 12 Absatz eins und Absatz 2, erster und letzter Satz, 15 Absatz 8, letzter Satz sowie 18 Absatz 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, sowie die Aufhebung des bisherigen Paragraph 11, Absatz 7, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 18 Abs. 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.Paragraph 17 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14(Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 1 und 3, 11b Abs. 2, 11c Abs. 1 und 2, Abs. 4 erster Satz sowie die Überschrift zu § 11 c, 13d Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 4, 15a Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 vierter Satz und 18 Abs. 16 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2 bis 4, 4 Absatz eins und 3, 11b Absatz 2,, 11c Absatz eins und 2, Absatz 4, erster Satz sowie die Überschrift zu Paragraph 11, c, 13d Absatz eins bis 3, 15 Absatz 4,, 15a Absatz 2 und 3, 17 Absatz eins, vierter Satz und 18 Absatz 16 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16(Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, außer Kraft.
  17. (17)Absatz 17Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 3a samt Überschrift, 13d Abs. 4 und 5, 15a Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3 Absatz 4,, 3a samt Überschrift, 13d Absatz 4 und 5, 15a Absatz eins und 3, 16 Absatz eins und 17 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 11 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 getroffen werden.Paragraph 11, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, getroffen werden.
  19. (19)Absatz 19§ 12 Abs. 1, 2 erster Satz und 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins,, 2 erster Satz und 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel

Art. 1 OpferFG (weggefallen)


Art. 1 OpferFG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Art. 2 OpferFG


Werden Anträge auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung und Ausstellung einer Amtsbescheinigung auf Grund des Artikels I bis 31. Dezember 1988 eingebracht, so ist von Amts wegen auch über den Anspruch auf Unterhaltsrente abzusprechen. Eine gebührende Unterhaltsrente ist sodann vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Mai 1988 an zuzuerkennen.

Art. 3 OpferFG


(Anm.: Abs. 1 und Abs. 2 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)

(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)

Art. 5 OpferFG


(1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden, wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die im § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni 1990 ergebenden einmaligen Sonderzahlungen und die für diesen Zeitraum zu Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten außerordentlichen Sonderzahlungen haben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäß § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 25 des Heeresversorgungsgesetzes außer Betracht zu bleiben.

(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz mit dem 1,010fachen zu vervielfachen, wenn der Anfall oder die letzte Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. In gleicher Weise sind die im § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes angeführten Krankenversicherungsbeiträge zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Art. 6 OpferFG


(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Art. 7 OpferFG


(Anm.: Abs. 1 betrifft Kriegsopferversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 2 betrifft Heeresversorgungsgesetz)

(3) Abweichend von den Bestimmungen der § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 11a Abs. 1 und 2 sowie 12a Abs. 1 letzter Satz des Opferfürsorgegesetzes ist die Anpassung der Zulage gemäß § 11 Abs. 2 und des Sterbegeldes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

Art. 8 OpferFG


(1) Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Abs. 6 haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

a)

einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;

b)

einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.

(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

(6) Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:

a)

für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;

b)

für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990 liegen.

(7) Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.

(8) Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß § 60 AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes. Art. 11 Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.

(9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Art. 34 OpferFG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(Anm.: Abs. 11 und Abs. 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 16 Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Art. 79 OpferFG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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