§ 13 OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:

1.

Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,

2.

Bevorzugung bei Erholungs- bzw. Studienaufenthalten im In- und Auslande,

3.

Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,

4.

Bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.

In Kraft seit 01.07.1957 bis 31.12.9999
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