§ 13 OpferFG Kinderfürsorge.

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 13.Paragraph 13,

An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:

  1. 1.Ziffer einsBesondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,
  2. 2.Ziffer 2Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise Studienaufenthalten im In- und Auslande,
  3. 3.Ziffer 3Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,
  4. 4.Ziffer 4bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.
In Kraft seit 01.07.1957 bis 31.12.9999
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