An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:
1.Ziffer einsBesondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,
2.Ziffer 2Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise Studienaufenthalten im In- und Auslande,
3.Ziffer 3Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,
4.Ziffer 4bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.
In Kraft seit 01.07.1957 bis 31.12.9999
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