(1) Die Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, geregelt.
(2) Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.
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