Art. 3 OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 und Abs. 2 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)

(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)

In Kraft seit 01.06.1984 bis 31.12.9999
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