§ 7 OpferFG (Opferfürsorgegesetz), Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften - JUSLINE Österreich
§ 7 OpferFG Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVon den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.
(2)Absatz 2Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß Paragraph 29, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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