Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 17 l,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17l OpferFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17l OpferFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17l OpferFG