(1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945
a) | im Kampfe gefallen sind, | |||||||||
b) | hingerichtet worden sind, | |||||||||
c) | an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind, | |||||||||
d) | an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v.H. gemindert ist oder gemindert war, oder | |||||||||
e) | nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben. |
(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:
a) | der Verlust des Lebens, | |||||||||
b) | der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate, | |||||||||
c) | eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v.H. gemindert ist, | |||||||||
d) | der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat, | |||||||||
e) | der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung, | |||||||||
f) | eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat, | |||||||||
g) | ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat, | |||||||||
h) | das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate, | |||||||||
i) | eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten, | |||||||||
j) | eine Zwangssterilisation. |
(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
a) | die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer, | |||||||||
b) | die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte, | |||||||||
c) | Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind, | |||||||||
d) | eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind. | |||||||||
Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte. |
(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie
a) | am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder | |||||||||
b) | zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder | |||||||||
c) | am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder | |||||||||
d) | ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten. |
(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.
(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.
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