Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2)Absatz 2Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (§ 17) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3a OpferFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a OpferFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3a OpferFG