§ 13d OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAnsprüche nach den §§ 13a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4.Ansprüche nach den Paragraphen 13 a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.Ansprüche nach Paragraph 13 c, sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.
  3. (3)Absatz 3Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Über Ansprüche nach Absatz 2, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  4. (4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. (5)Absatz 5Über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).Über Anträge nach Paragraph 13 a, Absatz 3, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13d OpferFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13d OpferFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13d OpferFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13d OpferFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13d OpferFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13c OpferFG
§ 13e OpferFG