(1) In allen Vorschriften und Verfahren, betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten, und bei der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich der Siedlerstellen und Kleingärten soweit die Landesgesetzgebung dies bestimmt.
(2) Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum des Bundes oder einer von ihm verwalteten Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis zu vergeben.
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