(1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:
a) | Begünstigungen: | |||||||||
1. | auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (§§ 5 und 5a); | |||||||||
2. | bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6); | |||||||||
3. | bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7); | |||||||||
4. | bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8); | |||||||||
5. | Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9); | |||||||||
6. | durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10); | |||||||||
b) | Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach 4 Abs. 1: | |||||||||
1. | Rentenfürsorge ( 11); | |||||||||
2. | Heilfürsorge ( 12); | |||||||||
3. | Kinderfürsorge ( 13); | |||||||||
c) | Entschädigungsmaßnahmen für: | |||||||||
1. | erlittene Haft (§§ 13a und 13c); | |||||||||
2. | entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c); | |||||||||
3. | politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e); | |||||||||
4. | erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c). |
(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 2 OpferFG