Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in Paragraph eins, genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:
a)Litera aBegünstigungen:
1.Ziffer einsauf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (§§ 5 und 5a);auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (Paragraphen 5 und 5a);
2.Ziffer 2bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6);bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (Paragraph 6,);
3.Ziffer 3bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7);bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (Paragraph 7,);
4.Ziffer 4bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8);bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (Paragraph 8,);
5.Ziffer 5Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (Paragraph 9,);
6.Ziffer 6durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10).durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (Paragraph 10,).
b)Litera bFürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach § 4, Abs. (1):Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach Paragraph 4,, Abs. (1):
1.Ziffer einserlittene Haft (§§ 13a und 13c);erlittene Haft (Paragraphen 13 a und 13c);
2.Ziffer 2entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c);entstandene Haft- und Gerichtskosten (Paragraphen 13 b und 13c);
3.Ziffer 3politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e);politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (Paragraph 13 e,);
4.Ziffer 4erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c).erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (Paragraphen 14,, 14a bis c).
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 11 a,, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Absatz 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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