§ 2 OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:

a)

Begünstigungen:

1.

auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (§§ 5 und 5a);

2.

bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6);

3.

bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7);

4.

bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8);

5.

Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);

6.

durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10);

b)

Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach 4 Abs. 1:

1.

Rentenfürsorge ( 11);

2.

Heilfürsorge ( 12);

3.

Kinderfürsorge ( 13);

c)

Entschädigungsmaßnahmen für:

1.

erlittene Haft (§§ 13a und 13c);

2.

entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c);

3.

politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e);

4.

erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c).

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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