Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVersorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2)Absatz 2Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 € zu erhöhen.Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 21,80 € zu erhöhen.
(3)Absatz 3Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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