Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÖsterreichische Staatsbürger sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben Anspruch auf Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkungen.
(2)Absatz 2Eine Entschädigung ist Personen zu gewähren, die
a)Litera aum Verfolgungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;um Verfolgungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;
b)Litera baus Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;aus Gründen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;
c)Litera cauf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;auf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;
d)Litera dim Zuge der nationalen Verfolgung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 aus einem innerhalb der derzeitigen österreichischen Grenzen gelegenen Ort in Gebiete außerhalb dieser Grenzen ausgesiedelt wurden.
(3)Absatz 3Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten – sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu gewärtigen hatten – als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a.Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten – sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 zu gewärtigen hatten – als ausgewandert im Sinne des Absatz 2, Litera a, Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Absatz 2, vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Absatz 2, Litera a,
(4)Absatz 4Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 25,44 €. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Absatz 2, für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 25,44 €. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.
(5)Absatz 5Von der Entschädigung gemäß Abs. 4 sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.Von der Entschädigung gemäß Absatz 4, sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
(6)Absatz 6Ist für eine der in Abs. 2 angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß § 13a oder § 13c gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende Entschädigung angerechnet.Ist für eine der in Absatz 2, angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß Paragraph 13 a, oder Paragraph 13 c, gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Absatz 4, zustehende Entschädigung angerechnet.
(7)Absatz 7Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit c anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen Mächte handelt.Von der Entschädigung gemäß Absatz 2, Litera a, sind Personen, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen Mächte handelt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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