§ 14b OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 726,73 Euro.

(2) Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 726,73 Euro, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.

(3) Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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