§ 14b OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im § 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 726,73 €.Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 726,73 €.
  2. (2)Absatz 2Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß § 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 726,73 €, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 726,73 €, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Absatz eins, haben oder das gemäß Absatz eins, anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.
  3. (3)Absatz 3Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.Auf die Entschädigung gemäß Absatz eins, sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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