§ 13a OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten für die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlittene gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind.

(2) Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises waren oder den Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender Reihenfolge zu:

a)

der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen müssen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a, b oder c entsprechen;

b)

den Kindern (ehelichen, unehelichen und Wahlkindern), deren Lebensunterhalt vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme oder der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten wurde oder hätte bestritten werden müssen, wenn das Opfer nicht im Zusammenhang mit unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu außerstande gesetzt worden wäre; Kinder, die während oder nach der Haft des Opfers geboren worden sind, stehen den oben genannten Kindern gleich;

c)

den Eltern.

(3) Kommen anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Absatzes 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen Geschwistern oder Witwern (Lebensgefährten) eine Haftentschädigung zuerkannt werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes) ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht kommenden Rentenleistungen (§ 11) nicht übersteigt.

(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers schließt eine Anspruchsberechtigung aus.

(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 62,50 Euro. Mehrere Haftzeiten sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern (Abs. 2 lit. b), deren beide Elternteile in Haft waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der Höhe von je 93,75 Euro. Hinterbliebenen steht Entschädigung nur nach einem einzigen Opfer zu; mehrere Hinterbliebene (Abs. 2 lit. b oder Abs. 3) sind zur ungeteilten Hand (§ 892, 893 ABGB) anspruchsberechtigt und können die Entschädigung untereinander zu gleichen Teilen fordern. Ist das Opfer in der Haft gestorben, gebührt der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern sie bis zum 9. Mai 1945 nach dem Opfer keine Versorgungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine Entschädigung von mindestens 726,73 Euro. Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch, sich der Verhaftung zu entziehen, getötet wurde oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden Verhaftung Selbstmord begangen hat, oder als Opfer des Kampfes im Sinne des § 1 Abs. 1 gefallen ist.

(7) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gebührt eine Entschädigung von 93,75 Euro für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden Haft.

(8) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat.

(9) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt bei Personen, die in gerichtlicher oder polizeilicher Haft angehalten worden sind, als nachgewiesen, daß sie bis 9. Mai 1945 in Haft waren, außer es ist nachgewiesen, daß das Ende der Haft vor diesem Zeitpunkt gelegen ist, oder es ist der früher eingetretene Tod durch öffentliche Urkunde oder durch Ausspruch des Gerichtes bewiesen (§ 21 Todeserklärungsgesetz 1950).

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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