Werden Anträge auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung und Ausstellung einer Amtsbescheinigung auf Grund des Artikels I bis 31. Dezember 1988 eingebracht, so ist von Amts wegen auch über den Anspruch auf Unterhaltsrente abzusprechen. Eine gebührende Unterhaltsrente ist sodann vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Mai 1988 an zuzuerkennen.
0 Kommentare zu Art. 2 OpferFG