Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsVon den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.Von den Entschädigungen gemäß Paragraphen 14 a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
(2)Absatz 2Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den Paragraphen 14,, 14a bis c sind die Bestimmungen des Paragraph 13 d, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14d OpferFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14d OpferFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14d OpferFG