§ 14d OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsVon den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.Von den Entschädigungen gemäß Paragraphen 14 a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
  2. (2)Absatz 2Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den Paragraphen 14,, 14a bis c sind die Bestimmungen des Paragraph 13 d, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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