(1) Von den Entschädigungen gemäß § 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
(2) Auf Anspruchswerber nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des 13d sinngemäß anzuwenden.
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