Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
In Kraft seit 21.10.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17g OpferFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17g OpferFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17g OpferFG