§ 17g OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

In Kraft seit 21.10.2008 bis 31.12.9999
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