(1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.
(2) Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.
(3) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.
(4) Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.
(5) Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2001)
0 Kommentare zu § 4 OpferFG