Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.
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