§ 10 OpferFG Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.

In Kraft seit 02.09.1947 bis 31.12.9999
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