Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 17 m,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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