Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.
In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17p OpferFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17p OpferFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17p OpferFG