(Anm.: Abs. 1 betrifft Kriegsopferversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 2 betrifft Heeresversorgungsgesetz)
(3) Abweichend von den Bestimmungen der § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 11a Abs. 1 und 2 sowie 12a Abs. 1 letzter Satz des Opferfürsorgegesetzes ist die Anpassung der Zulage gemäß § 11 Abs. 2 und des Sterbegeldes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
0 Kommentare zu Art. 7 OpferFG