Art. 7 OpferFG

OpferFG - Opferfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(Anm.: Abs. 1 betrifft Kriegsopferversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 2 betrifft Heeresversorgungsgesetz)

(3) Abweichend von den Bestimmungen der § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 11a Abs. 1 und 2 sowie 12a Abs. 1 letzter Satz des Opferfürsorgegesetzes ist die Anpassung der Zulage gemäß § 11 Abs. 2 und des Sterbegeldes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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