Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 1, 6, 11, 12a und 15.Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen eins,, 6, 11, 12a und 15.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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