Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 17 o,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.
In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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