Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GUFG

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

Oö. GUFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2022

§ 1 Oö. GUFG Unfallfürsorge


(1) Jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten Unfallfürsorge zu gewähren.

(2) Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

a)

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (im folgenden „Beamte“ genannt) im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung;

b)

der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung (im folgenden „Funktionäre“ genannt) im Falle einer während der Dauer ihrer Funktion durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung;

c)

die Hinterbliebenen im Fall des Todes einer nach lit. a, b oder d anspruchsberechtigten Person;

d)

die Vertragsbediensteten im Sinn des § 3 Oö. GBG 2001 und § 2 Z 2 Oö. GDG 2002, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt, im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 6/2006, 68/2009)

(3) Der Anspruch eines Beamten gemäß Abs. 2 lit. a tritt frühestens mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, im Falle der Aufnahme im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz jedoch mit dem Tag des Dienstantrittes ein. Der Anspruch eines Funktionärs gemäß Abs. 2 lit. b tritt frühestens mit dem Tag der Angelobung ein. Der Anspruch einer oder eines Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 lit. d entsteht mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(4) „Bedienstete“ im Sinn dieses Landesgesetzes sind Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2 lit. a und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 2 lit. d. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

§ 1a Oö. GUFG § 1a


(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 37 und § 41 hinsichtlich der Witwe bzw. dem Witwer und § 38 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. d sublit. bb hinsichtlich der früheren Ehefrau bzw. dem früheren Ehemann.

(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

§ 2 Oö. GUFG


(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder der die Unfallfürsorge begründenden Funktion ereignen.

(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.

bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneuerung, Verwahrung oder Beförderung des Arbeitsgeräts, auch wenn es von der bzw. dem Bediensteten beigestellt wird;

2.

bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

3.

bei anderen Tätigkeiten, zu denen die bzw. der Bedienstete durch die Dienstbehörde, den Dienstgeber oder andere Vorgesetzte herangezogen wird;

4.

auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststelle; hat die bzw. der Bedienstete wegen der Entfernung ihres bzw. seines ständigen Aufenthaltsorts von der Dienststelle in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, sind auch Unfälle auf dem Weg von oder zu dem ständigen Aufenthaltsort nicht vom Begriff des Dienstunfalls ausgeschlossen;

5.

auf einem Weg von der Dienststelle oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenfürsorge und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststelle oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich die bzw. der Bedienstete der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers unterziehen muss, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung;

6.

auf einem Weg von der Dienststelle, den die bzw. der Bedienstete zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden Pausen, in der Nähe der Dienststelle oder in ihrer bzw. seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle sowie bei dieser Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststelle, jedoch außerhalb der Wohnung der bzw. des Bediensteten erfolgt;

7.

auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststelle oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Gehalts oder Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung;

8.

auf einem Weg zur oder von der Dienststelle, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststellenangehörigen oder Bediensteten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in Z 4 genannten Weg befinden;

9.

auf einem Weg der bzw. des Bediensteten zur oder von der Dienststelle mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihr bzw. ihm für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalls nicht aus.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Funktionärinnen bzw. Funktionäre.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 3 Oö. GUFG Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle


(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

2.

bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der bzw. des Bediensteten;

3.

bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;

4.

bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;

5.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienstbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Funktionärinnen bzw. Funktionäre.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 3a Oö. GUFG


§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002, einschließlich aller Bediensteten nach § 16 Abs. 2 Z 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

§ 4 Oö. GUFG Berufskrankheiten


Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder der Funktion stehen. Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (in Ausübung der Funktion) in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff der Unternehmen sinngemäß auch die Dienststätten zu verstehen sind. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 5 Oö. GUFG Verschollenheit


(1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Tod gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den die bzw. der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 6 Oö. GUFG § 6


(1) Als Angehörige im Sinn dieses Landesgesetzes gelten:

1.

die Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partner;

2.

die Kinder und die Wahlkinder;

3.

Entfallen

4.

Entfallen

5.

die mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkelinnen bzw. Enkel;

6.

die Pflegekinder, wenn sie von der bzw. vom Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinn der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Stiefkind oder die Enkelin bzw. der Enkel nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das Gleiche gilt, wenn sich das Stiefkind oder die Enkelin bzw. der Enkel auf Veranlassung der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) und überwiegend auf deren bzw. dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichts in Pflege einer bzw. eines Dritten befindet. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(2) Kinder und Enkelinnen bzw. Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.

(3) Kinder und Enkelinnen bzw. Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einer bzw. einem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.

(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs), wenn und solange ihnen die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht nach diesem Landesgesetz oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und 6 genannte Person gilt nur als Angehörige bzw. Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

1.

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

2.

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder

3.

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

4.

eine Pension nach dem in Z 3 genannten Bundesgesetz bezieht oder

5.

der Versicherungspflicht gemäß § 3 NVG 1972 unterliegt oder eine Pension nach diesem Bundesgesetz bezieht.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 7 Oö. GUFG Entstehen des Anspruches


Der Anspruch auf Leistungen entsteht

1.

bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;

2.

bei einer Berufskrankheit

a)

mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder

b)

wenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%;

3.

bei Todesfällen mit dem Todestag.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 8 Oö. GUFG Anfall der Leistungen


(1) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an.

(2) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monats nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt, an. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Nach dem Tod der Empfängerin bzw. des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten nach den §§ 37 und 39 mit dem Beginn des Kalendermonates an, der auf den Tod der Rentenempfängerin bzw. des Rentenempfängers folgt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(4) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb des im § 9 festgelegten Zeitraums der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruches führt, an. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 68/2009)

§ 9 Oö. GUFG Geltendmachung von Ansprüchen


(1) Ansprüche auf Leistungen der Unfallfürsorge sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 7 genannten Zeitpunkt geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Abweichend davon sind Ansprüche auf Leistungen nach § 23 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Unfallheilbehandlung und, wenn diese mehr als sechs Monate dauert, innerhalb von 30 Monaten nach deren Beginn geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Der Anspruch auf Versehrtenrente ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur dann noch geltend gemacht werden, wenn

a)

eine neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit, die einen Anspruch begründet, erst später oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf der Frist in wesentlich höherem Maße bemerkbar geworden ist;

b)

die bzw. der Anspruchsberechtigte an der Geltendmachung durch Umstände verhindert war, die außerhalb ihres bzw. seines Willens gelegen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a und b ist der Anspruch bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem die neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das Hindernis weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 10 Oö. GUFG § 10


(1) Die Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu melden.

(2) Die Anspruchsberechtigten sowie die Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, der Gemeinde (dem Gemeindeverband) über alle für die Unfallfürsorge maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Verlangen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) die Richtigkeit der Auskunft nachzuweisen.

(3) Auf Verlangen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) haben die Anspruchsberechtigten Lebens-, Witwen(Witwer)- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solang diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009, 54/2012)

§ 11 Oö. GUFG Ärztliche Untersuchung


Die Anspruchsberechtigten bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens oder des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

§ 12 Oö. GUFG Bemessungsgrundlage und Leistungsanpassung


(1) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bilden die Bezüge zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 7 und zwar

1.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. a und deren Hinterbliebenen

a)

der Monatsbezug gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Oö. LGG oder

b)

der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 Oö. GDG 2002 und die Kinderbeihilfe gemäß § 211 Oö. GDG 2002;

2.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. b und deren Hinterbliebenen der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bzw. der Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Stadtstatute gebührt, wobei Beiträge, die der Dienstgeber im Sinn des § 7 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 an eine Pensionskasse leistet, außer Betracht bleiben, soweit sie nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;

3.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. d und deren Hinterbliebenen das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.

(2) Die Mindestbemessungsgrundlage bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. b und deren Hinterbliebenen beträgt mindestens 1.100 Euro.

(3) Bei einer Änderung der der Bemessungsgrundlage zugrunde liegenden Bezüge im Sinn des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung der Bemessungsgrundlage an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag wirksam.

(4) Die Leistungen aus der Unfallfürsorge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres im selben Prozentausmaß anzupassen, wie sich bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. GG 2001 ändert.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 14 Oö. GUFG Auszahlung von Leistungen


(1) Die Renten aus der Unfallfürsorge, der Kinderzuschuss und das Pflegegeld sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Besondere Unterstützungen gemäß § 26a, die nicht in Form einer einmaligen Geldleistung gewährt werden, sind vierzehntägig im vorhinein auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 15 Oö. GUFG Rentensonderzahlungen


(1) Zu den Renten, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Rente einschließlich allfälliger Zuschüsse nach diesem Gesetz.

(3) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai bzw. Oktober laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssig zu machen.

§ 16 Oö. GUFG § 16


(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,

1.

solang die bzw. der Anspruchsberechtigte oder ihre bzw. seine Angehörigen (§ 6), für die die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt;

2.

für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs).

(1a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ruht der Anspruch auf eine Rente aus den Gründen des Abs. 1 Z 1, gebührt den Angehörigen, die im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder eingetragenen Partnerin bzw. Partner, in zweiter Linie den Kindern (§ 31) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(2a) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solange sich die oder der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2b) Abs. 2a gilt nicht, wenn

1.

der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder

2.

der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet oder

3.

wenn die Unfallfürsorge dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist oder

4.

dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird oder

5.

der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist oder

6.

wenn europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 17 Oö. GUFG


(1) Der Anspruch auf laufende Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren:

a)

bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit dem Ablauf dieser Zeit;

b)

mit dem Tod der bzw. des Anspruchsberechtigten;

c)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit;

d)

beim Kinderzuschuss mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;

e)

mit der Verheiratung der rentenberechtigten Witwe bzw. des rentenberechtigten Witwers oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen Partnerin bzw. des rentenberechtigten hinterbliebenen Partners.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009, 76/2021)

(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 18 Oö. GUFG Einstellung von Leistungen


(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr gegeben, ist die Leistung einzustellen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 17 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise einzustellen, wenn sich die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) nach Hinweis auf diese Folgen einer Untersuchung oder Beobachtung (§ 11) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfangs der Einstellung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) und auf den Aufwand, der der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aus der Verweigerung der Untersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.

(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte

1.

eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder

2.

eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt

und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009, 121/2014)

§ 19 Oö. GUFG Verwirkung des Anspruches


(1) Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge zu. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von dieser bzw. diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist. Hiebei ist anzunehmen, daß der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist; diese Hinterbliebenenrenten dürfen jedoch bei Lebzeiten der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) werden hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

§ 20 Oö. GUFG Rückerstattungspflicht


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind von der Empfängerin bzw. vom Empfänger zurückzuerstatten, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Zurückzuerstatten sind jedenfalls Leistungen, deren Gewährung die Empfängerin bzw. der Empfänger durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 10 Abs. 1) herbeigeführt hat oder wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 68/2009)

(2) Das Recht der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zur Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde (dem Gemeindeverband) bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Empfängerin bzw. des Empfängers, kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) von der Rückforderung nach Abs. 1 absehen oder die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 21 Oö. GUFG Übergang von Schadenersatzansprüchen


(1) Sind von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) nach diesem Gesetz Leistungen infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem der bzw. dem Anspruchsberechtigten oder ihren bzw. seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Gemeinde (dem Gemeindeverband) erwachsenen Aufwandes auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) nicht über. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Die Gemeinde (der Gemeindeverband) kann einen im Sinne des Abs. 1 übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine bzw. einen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) dann nicht geltend machen, wenn die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) das Ereignis in Ausübung des Dienstes (der Funktion) herbeigeführt und hiebei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(3) Wurde das Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, so kann ein auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) im Sinne des Abs. 1 übergegangener Schadenersatzanspruch gegen eine bzw. einen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär), die bzw. der in Ausübung des Dienstes (der Funktion) tätig geworden ist, nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, es sei denn, daß das Ereignis durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

§ 22 Oö. GUFG Arten der Leistungen


(1) Den nach § 1 Abs. 2 lit. a, b und d Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

1.

Unfallheilbehandlung (§§ 23 und 26);

2.

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 24);

3.

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 25);

4.

Versehrtenrente (§§ 27 bis 29);

5.

Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 30);

6.

Kinderzuschuss (§ 31).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Den nach § 1 Abs. 2 lit. c Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

1.

Ersatz der Bestattungskosten (§ 36);

2.

Hinterbliebenenrenten (§§ 37 bis 40);

3.

Witwen(Witwer)beihilfe (§ 41).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 23 Oö. GUFG Unfallheilbehandlung


(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfasst insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe;

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten;

5.

notwendige Fahrt- und Transportkosten.

Diese Leistungen müssen den gleichlautenden Leistungen in der Krankenfürsorge gleichwertig sein.

(3) Der Vergütungssatz beträgt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, 100%.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 24 Oö. GUFG Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation


(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll die bzw. der Versehrte in die Lage versetzt werden, in ihrer bzw. seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn die bzw. der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.

(3) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Als soziale Maßnahmen der Rehabilitation können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Versehrten insbesondere gewährt werden:

1.

ein Zuschuss und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihr bzw. ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihr bzw. ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;

2.

wenn auf Grund ihrer bzw. seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a)

ein Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,

b)

ein Zuschuss und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

(4) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung der bzw. des Versehrten. Vor deren bzw. dessen Entscheidung ist die bzw. der Versehrte von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Die bzw. der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 25 Oö. GUFG Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe


Die bzw. der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der bzw. des Versehrten angepasst sein.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 26 Oö. GUFG Anstaltspflege


(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist an Stelle des Ersatzes der Kosten der Krankenbehandlung der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Der Ersatz dieser Kosten gebührt auch dann, wenn zwar die Art der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.

(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, auch wenn die dort untergebrachten Personen ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Z 3 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997). Als Anstaltspflege gilt ferner nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Z 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997). (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Wurde Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind alle damit im Zusammenhang entstandenen, von der Krankenanstalt vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen.

(4) Wurde die Anstaltspflege in der Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe von 90% der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu ersetzen. Werden nach der für die Bediensteten zuständigen Krankenfürsorge Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu einem höheren Prozentsatz ersetzt, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe dieses Prozentsatzes zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 75/2003, 68/2009)

(5) Wurde die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten (Abs. 3) zu ersetzen, höchstens aber bis 90% der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse jener in Oberösterreich gelegenen öffentlichen Krankenanstalt, die den höchsten Pflegegebührensatz aufweist; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 68/2009)

(6) War es unabweislich, die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt außerhalb Oberösterreichs in Anspruch zu nehmen, so werden die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 dann zur Gänze ersetzt, wenn die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse erfolgte. Im anderen Fall gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

(7) Die allenfalls entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Beförderung in die Krankenanstalt und aus der Krankenanstalt werden zur Gänze ersetzt.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 26a Oö. GUFG Besondere Unterstützung


Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) oder ihren bzw. seinen Angehörigen unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung, längstens jedoch bis zum Anfall einer Versehrtenrente, gewähren. Eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse der bzw. des Versehrten und die wirtschaftliche Lage derselben bzw. desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transports der bzw. des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Antrag auf Gewährung einer besonderen Unterstützung muss vor Ablauf des dritten Monats nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt gestellt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 27 Oö. GUFG Versehrtenrente


(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

(3) Als Rente ist zu gewähren, solang die bzw. der Versehrte infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit

1.

völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2.

teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad der Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Prozentsatz der Vollrente (Teilrente).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 28 Oö. GUFG Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen


(1) Erleidet eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter (Funktionärin bzw. Funktionär) neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit eine körperliche Schädigung, so ist die Versehrtenrente nach dem Grad der durch sämtliche Dienstunfälle (Berufskrankheiten) verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen, sofern diese Minderung wenigstens 20% erreicht. Hiebei ist die einer ganz oder teilweise abgefundenen Versehrtenrente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Wurde diese Versehrtenrente zur Gänze abgefunden, so ist die neu festzusetzende Versehrtenrente jedoch um den Betrag zu kürzen, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht; dies gilt sinngemäß bei teilweiser Abfindung einer Versehrtenrente. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(2) Bemessungsgrundlage für die neu festzusetzende Versehrtenrente ist die höchste der für die einzelnen Dienstunfälle (Berufskrankheiten) in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen. Hiebei sind auch Dienstunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, die für sich allein keinen Anspruch auf Versehrtenrente begründen würden.

§ 29 Oö. GUFG Neufestsetzung von Renten; Abfindung von Renten


(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.

(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 7 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

(3) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25% der Vollrente (§ 27 Abs. 3 Z 1) können mit Zustimmung der bzw. des Versehrten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 245/1999, ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf Antrag der bzw. des Anspruchsberechtigten kann auch eine Versehrtenrente von mehr als 25% der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des Rententeils entsprechenden Kapital abgefunden werden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrags zum Zweck der wirtschaftlichen Sicherung der bzw. des Versehrten gewährleistet erscheint.

(5) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solang die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neu zu bemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Unfallheilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 30 Oö. GUFG Zusatzrente für Schwerversehrte


(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% der Vollrente haben, gelten als Schwerversehrte.

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente.

(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente nach diesem Landesgesetz entsprechend anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 31 Oö. GUFG Kinderzuschuss


(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind, das als Angehörige bzw. Angehöriger im Sinn dieses Gesetzes gilt, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Die Renten der bzw. des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Enkelinnen bzw. Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber der bzw. dem Schwerversehrten im Sinn des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die bzw. der Schwerversehrte ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben.

(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 36 Oö. GUFG Ersatz der Bestattungskosten


(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod der bzw. des Versehrten verursacht, gebührt ein Ersatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.

(2) Der Ersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 12) und wird an die Person gezahlt, die die Kosten der Bestattung getragen hat.

(3) Neben dem Ersatz der Bestattungskosten ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des früheren Wohnsitzes der bzw. des Verstorbenen zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 37 Oö. GUFG Witwen(Witwer)rente


(1) Wurde der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt dem Witwer bzw. der Witwe bis zu seinem bzw. ihrem Tod oder seiner bzw. ihrer Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von 20% der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Witwe bzw. der Witwer hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruchs (§ 7) geschlossen wurde und der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

(3) Der Witwe bzw. dem Witwer, die bzw. der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn

1.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe bzw. des Witwers geschieden oder aufgehoben worden ist oder

2.

bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Anspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs auf die Witwen(Witwer)rente ein.

(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe bzw. dem Witwer auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wieder aufgelebten Versorgungsbezug (§ 21 Abs. 6 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, § 25 Abs. 6 Oö. Pensionsgesetz 2006) oder eine nach pensionsrechtlichen Bestimmungen vergleichbare Leistung übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 ASVG entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe bzw. der Witwer statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrags anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe bzw. des Witwers unter, entfällt die Anrechnung.

(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinn des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezugs bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrunds folgt.

(8) Solang die im Abs. 1 bezeichnete anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit durch einen länger als drei Monate dauernden Zeitraum verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente 40% der Bemessungsgrundlage.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 38 Oö. GUFG Rente der früheren Ehegattin bzw.


(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen § 37 Abs. 3 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten des bzw. der verstorbenen Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin), wenn dieser bzw. diese zur Zeit seines bzw. ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des bzw. der Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin) gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.

(3) Hat die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatten gegen den verstorbenen Bediensteten bzw. die verstorbene Bedienstete (Funktionär bzw. Funktionärin) nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

(4) Die Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 vorliegen - mit dem Betrag gewährt, der dem gegen die bzw. den Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) zur Zeit ihres bzw. seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der bzw. dem Anspruchsberechtigten nach dem bzw. der Bediensteten (Funktionär bzw. Funktionärin) gebührenden Versorgungsbezug, entspricht. Sie darf die Höhe der der Witwe bzw. dem Witwer des bzw. der Versehrten unter Bedachtnahme auf § 37 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. GG 2001 ändert.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleichs oder des Vertrags und dem Sterbetag der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben der bzw. des verstorbenen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehegattin bzw. dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehegattin bzw. des früheren Ehegatten anzurechnen.

(7) Abs. 4 erster Satz ist nicht anzuwenden, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat,

c)

die Frau bzw. der Mann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat, und

d)

der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa)

die Frau bzw. der Mann seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

bb)

nach dem Tod der Frau bzw. des Mannes eine Waisenrente für ein Kind im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteils ständig in Hausgemeinschaft (§ 6 Abs. 1) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 39 Oö. GUFG Waisenrente


(1) Wurde der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt ihren bzw. seinen ehelichen Kindern, legitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. § 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Bemessungsgrundlage (§ 12).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 40 Oö. GUFG Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten


Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage (§ 12) nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 41 Oö. GUFG Witwen(Witwer)beihilfe


Hat die Witwe bzw. der Witwer nach dem Tod eines bzw. einer Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des bzw. der Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, ist ihr bzw. ihm als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu gewähren. § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 42 Oö. GUFG Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle


(1) Beamte, die vor dem 1. Juli 1967 eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten haben, die im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Gesetzes Unfallfürsorge begründet hätte, haben, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre, bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) Ist der Tod eines Beamten vor dem 1. Juli 1967 eingetreten, so haben bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß den §§ 37 bis 40 die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz, wenn der Tod nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre.

(3) Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente nach Abs. 1 gilt der Gehalt einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen und allfälliger Teuerungszulagen, die dem Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfalle auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.

(4) Als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente nach Abs. 2 gelten die im Abs. 3 bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.

(5) Auf die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 43 jeweils die Leistungen

a)

einer Unfallversicherung aus demselben schädigenden Ereignis,

b)

des Dienstgebers, die ausschließlich aus dem Grunde des Unfalles (der Berufskrankheit) erbracht wurden,

anzurechnen.

§ 44 Oö. GUFG Antragstellung; Leistungsanfall


Die Leistungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.

§ 45 Oö. GUFG Entscheidungspflicht


Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 42 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.

§ 46 Oö. GUFG Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle


(1) Die Bestimmungen der §§ 42 und 45 gelten für Funktionäre und deren Hinterbliebene sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

das anspruchsbegründende schädigende Ereignis vor dem 1. Juli 1969 eingetreten sein muß und

b)

die Bemessungsgrundlage 175 Euro beträgt.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Die Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1969, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.

§ 48 Oö. GUFG § 48


(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Gemeinde obliegt, ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

§ 49 Oö. GUFG Verfahren; Kosten


(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes findet, soweit es sich um Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten und deren Hinterbliebenen handelt, das DVG Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(2) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwachsende Barauslagen der Behörde sind von Amts wegen zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werde, so kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) die Anhörung davon abhängig machen, daß die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zum Ersatz aufzuerlegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(4) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. b und d und deren Hinterbliebene gilt Abs. 1 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

§ 49a Oö. GUFG Verweisungen


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

-

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008;

-

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008;

-

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008;

-

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005;

-

Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006;

-

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008;

-

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2008;

-

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008;

-

Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006;

-

Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007;

-

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

§ 50 Oö. GUFG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es die Unfallfürsorge für Beamtinnen bzw. Beamte und deren Hinterbliebene regelt, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1969 in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Einbringung von Anträgen bzw. die Geltendmachung von Ansprüchen an eine Frist gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist frühestens mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes.

Artikel

Art. 2 Oö. GUFG


(1) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und des § 6 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. I Z 3 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Leistungsansprüche, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.

(2) Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 bis 3, 38 und 41 in der Fassung des Art. I Z 24 bis 26 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Leistungsanspruch nach dem 31. Mai 1981 entstanden ist.

(3) Der unter Anwendung der im Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den §§ 37 Abs. 1 und 2 oder 38 in der Fassung des Art. I Z 24 und 25 gebührt unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 7 ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 bis 8 in der Fassung des Art. I Z 24 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG) Fundstelle


Gesetz vom 9. Mai 1969 über die Unfallfürsorge der oberösterreichischen Gemeinden und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz - Oö. GUFG)

StF: LGBl.Nr. 36/1969 (GP XX RV 100 AB 107/1969 LT 14)

Änderung

LGBl.Nr. 26/1984 (GP XXII RV 313 AB 319/1984 LT 35)

LGBl.Nr. 105/1991 (GP XXIII RV 495/1991 LT 52)

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 75/2003 (GP XXV RV 1724/2003 AB 1750/2003 LT 55)

LGBl.Nr. 6/2006 (GP XXVI RV 757/2005 LT 25)

LGBl.Nr. 68/2009 (GP XXVI RV 1806/2009 AB 1853/2009 LT 59)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§  1

Unfallfürsorge

§  1a

Eingetragene Partnerschaft

§  2

Dienstunfälle

§  3

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

§  4

Berufskrankheiten

§  5

Verschollenheit

§  6

Angehörige

II. HAUPTSTÜCK

Leistungen

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Leistungen

§  7

Entstehen des Anspruches

§  8

Anfall der Leistungen

§  9

Geltendmachung von Ansprüchen

§ 10

Melde- und Auskunftspflicht

§ 11

Ärztliche Untersuchung

§ 12

Bemessungsgrundlage und Leistungsanpassung

§ 13

Entfallen

§ 14

Auszahlung von Leistungen

§ 15

Rentensonderzahlungen

§ 16

Ruhen von Leistungsansprüchen

§ 17

Erlöschen von Ansprüchen

§ 18

Einstellung von Leistungen

§ 19

Verwirkung des Anspruches

§ 20

Rückerstattungspflicht

§ 21

Übergang von Schadenersatzansprüchen

2. Abschnitt

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

§ 22

Arten der Leistungen

§ 23

Unfallheilbehandlung

§ 24

Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

§ 25

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

§ 26

Anstaltspflege

§ 26a

Besondere Unterstützung

§ 27

Versehrtenrente

§ 28

Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen

§ 29

Neufestsetzung von Renten; Abfindung von Renten

§ 30

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 31

Kinderzuschuss

§ 32

Entfallen

§ 33

Entfallen

§ 34

Entfallen

§ 35

Entfallen

§ 36

Ersatz der Bestattungskosten

§ 37

Witwen(Witwer)rente

§ 38

Rente der früheren Ehegattin bzw. des früheren Ehegatten

§ 39

Waisenrente

§ 40

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 41

Witwen(Witwer)beihilfe

III. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

§ 42

Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle und Berufskrankheiten; Beamte

§ 43

Entfallen

§ 44

Antragstellung; Leistungsanfall

§ 45

Entscheidungspflicht

§ 46

Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle und Berufskrankheiten; Funktionäre

§ 47

Entfallen

IV. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 48

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit

§ 49

Verfahren; Kosten

§ 49a

Verweisungen

§ 50

Inkrafttreten

 

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten