(1) Beamte, die vor dem 1. Juli 1967 eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten haben, die im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Gesetzes Unfallfürsorge begründet hätte, haben, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre, bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(2) Ist der Tod eines Beamten vor dem 1. Juli 1967 eingetreten, so haben bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß den §§ 37 bis 40 die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz, wenn der Tod nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre.
(3) Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente nach Abs. 1 gilt der Gehalt einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen und allfälliger Teuerungszulagen, die dem Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfalle auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
(4) Als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente nach Abs. 2 gelten die im Abs. 3 bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.
(5) Auf die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 43 jeweils die Leistungen
a) | einer Unfallversicherung aus demselben schädigenden Ereignis, | |||||||||
b) | des Dienstgebers, die ausschließlich aus dem Grunde des Unfalles (der Berufskrankheit) erbracht wurden, | |||||||||
anzurechnen. |
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