(1) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an.
(2) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monats nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt, an. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
(3) Nach dem Tod der Empfängerin bzw. des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten nach den §§ 37 und 39 mit dem Beginn des Kalendermonates an, der auf den Tod der Rentenempfängerin bzw. des Rentenempfängers folgt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
(4) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb des im § 9 festgelegten Zeitraums der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruches führt, an. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 68/2009)
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