(1) Die Bestimmungen der §§ 42 und 45 gelten für Funktionäre und deren Hinterbliebene sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) | das anspruchsbegründende schädigende Ereignis vor dem 1. Juli 1969 eingetreten sein muß und | |||||||||
b) | die Bemessungsgrundlage 175 Euro beträgt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 90/2001) |
(2) Die Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1969, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.
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