§ 46 Oö. GUFG Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Bestimmungen der §§ 42 und 45 gelten für Funktionäre und deren Hinterbliebene sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

das anspruchsbegründende schädigende Ereignis vor dem 1. Juli 1969 eingetreten sein muß und

b)

die Bemessungsgrundlage 175 Euro beträgt.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Die Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1969, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 Oö. GUFG
§ 47 Oö. GUFG