(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr gegeben, ist die Leistung einzustellen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 17 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise einzustellen, wenn sich die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) nach Hinweis auf diese Folgen einer Untersuchung oder Beobachtung (§ 11) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfangs der Einstellung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) und auf den Aufwand, der der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aus der Verweigerung der Untersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
1. | eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder | |||||||||
2. | eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt |
und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009, 121/2014)
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