(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist an Stelle des Ersatzes der Kosten der Krankenbehandlung der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Der Ersatz dieser Kosten gebührt auch dann, wenn zwar die Art der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.
(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, auch wenn die dort untergebrachten Personen ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Z 3 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997). Als Anstaltspflege gilt ferner nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Z 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997). (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
(3) Wurde Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind alle damit im Zusammenhang entstandenen, von der Krankenanstalt vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen.
(4) Wurde die Anstaltspflege in der Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe von 90% der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu ersetzen. Werden nach der für die Bediensteten zuständigen Krankenfürsorge Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu einem höheren Prozentsatz ersetzt, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe dieses Prozentsatzes zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 75/2003, 68/2009)
(5) Wurde die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten (Abs. 3) zu ersetzen, höchstens aber bis 90% der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse jener in Oberösterreich gelegenen öffentlichen Krankenanstalt, die den höchsten Pflegegebührensatz aufweist; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 68/2009)
(6) War es unabweislich, die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt außerhalb Oberösterreichs in Anspruch zu nehmen, so werden die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 dann zur Gänze ersetzt, wenn die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse erfolgte. Im anderen Fall gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)
(7) Die allenfalls entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Beförderung in die Krankenanstalt und aus der Krankenanstalt werden zur Gänze ersetzt.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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