(1) Wurde der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt ihren bzw. seinen ehelichen Kindern, legitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. § 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Bemessungsgrundlage (§ 12).
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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