(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod der bzw. des Versehrten verursacht, gebührt ein Ersatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.
(2) Der Ersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 12) und wird an die Person gezahlt, die die Kosten der Bestattung getragen hat.
(3) Neben dem Ersatz der Bestattungskosten ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des früheren Wohnsitzes der bzw. des Verstorbenen zu gewähren.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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