(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.
(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 7 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
(3) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25% der Vollrente (§ 27 Abs. 3 Z 1) können mit Zustimmung der bzw. des Versehrten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 245/1999, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf Antrag der bzw. des Anspruchsberechtigten kann auch eine Versehrtenrente von mehr als 25% der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des Rententeils entsprechenden Kapital abgefunden werden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrags zum Zweck der wirtschaftlichen Sicherung der bzw. des Versehrten gewährleistet erscheint.
(5) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solang die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neu zu bemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Unfallheilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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