(1) Der Anspruch auf laufende Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren:
a) | bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit dem Ablauf dieser Zeit; | |||||||||
b) | mit dem Tod der bzw. des Anspruchsberechtigten; | |||||||||
c) | mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit; | |||||||||
d) | beim Kinderzuschuss mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder; | |||||||||
e) | mit der Verheiratung der rentenberechtigten Witwe bzw. des rentenberechtigten Witwers oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen Partnerin bzw. des rentenberechtigten hinterbliebenen Partners. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009, 76/2021) |
(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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