§ 26a Oö. GUFG Besondere Unterstützung

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) oder ihren bzw. seinen Angehörigen unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung, längstens jedoch bis zum Anfall einer Versehrtenrente, gewähren. Eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse der bzw. des Versehrten und die wirtschaftliche Lage derselben bzw. desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transports der bzw. des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Antrag auf Gewährung einer besonderen Unterstützung muss vor Ablauf des dritten Monats nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt gestellt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26a Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26a Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26a Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26a Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26a Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 Oö. GUFG
§ 27 Oö. GUFG