(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind, das als Angehörige bzw. Angehöriger im Sinn dieses Gesetzes gilt, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Die Renten der bzw. des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) Enkelinnen bzw. Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber der bzw. dem Schwerversehrten im Sinn des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die bzw. der Schwerversehrte ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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