§ 31 Oö. GUFG Kinderzuschuss

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind, das als Angehörige bzw. Angehöriger im Sinn dieses Gesetzes gilt, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Die Renten der bzw. des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Enkelinnen bzw. Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber der bzw. dem Schwerversehrten im Sinn des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die bzw. der Schwerversehrte ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben.

(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 Oö. GUFG
§ 32 Oö. GUFG