§ 38 Oö. GUFG Rente der früheren Ehegattin bzw.

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen § 37 Abs. 3 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten des bzw. der verstorbenen Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin), wenn dieser bzw. diese zur Zeit seines bzw. ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des bzw. der Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin) gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.

(3) Hat die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatten gegen den verstorbenen Bediensteten bzw. die verstorbene Bedienstete (Funktionär bzw. Funktionärin) nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

(4) Die Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 vorliegen - mit dem Betrag gewährt, der dem gegen die bzw. den Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) zur Zeit ihres bzw. seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der bzw. dem Anspruchsberechtigten nach dem bzw. der Bediensteten (Funktionär bzw. Funktionärin) gebührenden Versorgungsbezug, entspricht. Sie darf die Höhe der der Witwe bzw. dem Witwer des bzw. der Versehrten unter Bedachtnahme auf § 37 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. GG 2001 ändert.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleichs oder des Vertrags und dem Sterbetag der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben der bzw. des verstorbenen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehegattin bzw. dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehegattin bzw. des früheren Ehegatten anzurechnen.

(7) Abs. 4 erster Satz ist nicht anzuwenden, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat,

c)

die Frau bzw. der Mann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat, und

d)

der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa)

die Frau bzw. der Mann seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

bb)

nach dem Tod der Frau bzw. des Mannes eine Waisenrente für ein Kind im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteils ständig in Hausgemeinschaft (§ 6 Abs. 1) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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