Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
1.Ziffer einsbei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;
2.Ziffer 2bei einer Berufskrankheit
a)Litera amit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder
b)Litera bwenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%;
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