Der Anspruch auf Leistungen entsteht
1. | bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis; | |||||||||
2. | bei einer Berufskrankheit | |||||||||
a) | mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder | |||||||||
b) | wenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%; | |||||||||
3. | bei Todesfällen mit dem Todestag. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009) |
0 Kommentare zu § 7 Oö. GUFG