(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
(2) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
(3) Als Rente ist zu gewähren, solang die bzw. der Versehrte infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit
1. | völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente); | |||||||||
2. | teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad der Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Prozentsatz der Vollrente (Teilrente). |
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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