(1) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bilden die Bezüge zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 7 und zwar
1. | bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. a und deren Hinterbliebenen | |||||||||
a) | der Monatsbezug gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Oö. LGG oder | |||||||||
b) | der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 Oö. GDG 2002 und die Kinderbeihilfe gemäß § 211 Oö. GDG 2002; | |||||||||
2. | bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. b und deren Hinterbliebenen der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bzw. der Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Stadtstatute gebührt, wobei Beiträge, die der Dienstgeber im Sinn des § 7 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 an eine Pensionskasse leistet, außer Betracht bleiben, soweit sie nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen; | |||||||||
3. | bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. d und deren Hinterbliebenen das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG. |
(2) Die Mindestbemessungsgrundlage bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. b und deren Hinterbliebenen beträgt mindestens 1.100 Euro.
(3) Bei einer Änderung der der Bemessungsgrundlage zugrunde liegenden Bezüge im Sinn des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung der Bemessungsgrundlage an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag wirksam.
(4) Die Leistungen aus der Unfallfürsorge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres im selben Prozentausmaß anzupassen, wie sich bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. GG 2001 ändert.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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