(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. | bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung; | |||||||||
2. | bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der bzw. des Bediensteten; | |||||||||
3. | bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung; | |||||||||
4. | bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen; | |||||||||
5. | bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienstbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen. |
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Funktionärinnen bzw. Funktionäre.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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