§ 24 Oö. GUFG Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll die bzw. der Versehrte in die Lage versetzt werden, in ihrer bzw. seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn die bzw. der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.

(3) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Als soziale Maßnahmen der Rehabilitation können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Versehrten insbesondere gewährt werden:

1.

ein Zuschuss und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihr bzw. ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihr bzw. ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;

2.

wenn auf Grund ihrer bzw. seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a)

ein Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,

b)

ein Zuschuss und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

(4) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung der bzw. des Versehrten. Vor deren bzw. dessen Entscheidung ist die bzw. der Versehrte von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Die bzw. der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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