(1) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und des § 6 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. I Z 3 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Leistungsansprüche, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
(2) Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 bis 3, 38 und 41 in der Fassung des Art. I Z 24 bis 26 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Leistungsanspruch nach dem 31. Mai 1981 entstanden ist.
(3) Der unter Anwendung der im Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den §§ 37 Abs. 1 und 2 oder 38 in der Fassung des Art. I Z 24 und 25 gebührt unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 7 ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 bis 8 in der Fassung des Art. I Z 24 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
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