(1) Zu den Renten, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Rente einschließlich allfälliger Zuschüsse nach diesem Gesetz.
(3) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai bzw. Oktober laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssig zu machen.
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