§ 10 Oö. GUFG § 10

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu melden.

(2) Die Anspruchsberechtigten sowie die Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, der Gemeinde (dem Gemeindeverband) über alle für die Unfallfürsorge maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Verlangen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) die Richtigkeit der Auskunft nachzuweisen.

(3) Auf Verlangen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) haben die Anspruchsberechtigten Lebens-, Witwen(Witwer)- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solang diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009, 54/2012)

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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