(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfasst insbesondere:
1. | ärztliche Hilfe; | |||||||||
2. | Heilmittel; | |||||||||
3. | Heilbehelfe; | |||||||||
4. | Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten; | |||||||||
5. | notwendige Fahrt- und Transportkosten. | |||||||||
Diese Leistungen müssen den gleichlautenden Leistungen in der Krankenfürsorge gleichwertig sein. |
(3) Der Vergütungssatz beträgt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, 100%.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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