(1) Erleidet eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter (Funktionärin bzw. Funktionär) neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit eine körperliche Schädigung, so ist die Versehrtenrente nach dem Grad der durch sämtliche Dienstunfälle (Berufskrankheiten) verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen, sofern diese Minderung wenigstens 20% erreicht. Hiebei ist die einer ganz oder teilweise abgefundenen Versehrtenrente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Wurde diese Versehrtenrente zur Gänze abgefunden, so ist die neu festzusetzende Versehrtenrente jedoch um den Betrag zu kürzen, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht; dies gilt sinngemäß bei teilweiser Abfindung einer Versehrtenrente. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)
(2) Bemessungsgrundlage für die neu festzusetzende Versehrtenrente ist die höchste der für die einzelnen Dienstunfälle (Berufskrankheiten) in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen. Hiebei sind auch Dienstunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, die für sich allein keinen Anspruch auf Versehrtenrente begründen würden.
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